1Die Berechnung erfolgt unter der Annahme eines gleich gebliebenen Beitrags im aktuellen Kalenderjahr.
Eine Beitragsrückerstattung wird gezahlt, wenn
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für die versicherte Person keine Leistungen aus der gesamten Krankheitskostenversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr bezogen wurden,
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- die versicherte Person während des gesamten Kalenderjahres nach einem Krankheitskostentarif versichert war und am 30.06. des Folgejahres noch versichert ist und
- die Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind.
Details finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 4 Abs. 10 TB/KK 13).